|
Teil 3: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 zum Lissabon-Vertrag
Der Vertrag von Lissabon (ursprünglich auch EU-Grundlagenvertrag bzw. EU-Reformvertrag genannt) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Er reformierte den "Vertrag über die Europäische Union" (EU-Vertrag, EUV) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Der letztgenannte wurde außerdem in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)" umbenannt. Der Lissabonvetrag übernahm wesentliche Inhalte des EU-Verfassungsvertrages, der 2005 in Referenden in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 (2 BvE 2/08) festgestellt, dass das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (eines der Begleitgesetze zur Ratifizierung des Lissabonvertrags durch die Bundesrepublik Deutschland) in seiner ersten Fassung (Bundestagsdrucksache 16/8489) gegen Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, weil es die Beteiligungsrechte und -pflichten des Bundestages und des Bundesrates am europäischen Integrationsprozess nicht hinreichend ausgestaltet hat. Dies gilt insbesondere für die nach dem Vertrag von Lissabon vorgesehenen Verfahren zur Vertragsänderung sowie für die Verfahren zur Änderung der Einzelheiten des Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen Union. Neben der Bundesregierung müssen die Gesetzgebungsorgane Bundestag und Bundesrat ihre besondere Integrationsverantwortung wahrnehmen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des Artikels 23 Absatz 1 GG genügen muss. (Anm. d. Verf.: Integration meint hier nicht die von Migranten !!)
Dem Urteil BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009, Absatz-Nr. (1 - 421),
Volltext unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html ,
sind 4 Leitsätze vorangestellt. Der Wortlaut der Leitsätze 1 und 3 findet sich am Schluß dieses Artikels.
Das Urteil ist, wie aus der Zahl der Absätze ersichtlich, überaus umfangreich und, durch die Zusammenfassung der von insgesamt 6 Antragstellern bzw. Gruppen von Antragstellern ausgelösten Verfahren zu einem Verfahren, mindestens für den juristischen Laien unübersichtlich. Deshalb der nachfolgende Versuch einer durch den Aufbau des Urteils führenden Gliederung:
Der erste Abschnitt trägt die Bezeichnungen I bis VI und ist die Auflistung der Antragsteller und der jeweiligen Bevollmächtigten.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. und 11. Februar 2009 (wird) durch
Urteil
für Recht erkannt:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Antrag im Organstreitverfahren des Antragstellers zu I. wird verworfen.
Der Antrag im Organstreitverfahren der Antragstellerin zu II. wird zurückgewiesen.
a) Das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Bundestagsdrucksache 16/8489) verstößt insoweit gegen Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes, als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht in dem nach Maßgabe der unter C. II. 3. genannten Gründe erforderlichen Umfang ausgestaltet worden sind. b) Vor Inkrafttreten der von Verfassungs wegen erforderlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligungsrechte darf die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt 2008 II Seite 1039) nicht hinterlegt werden.
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen dieser Verfahren dem Beschwerdeführer zu III. zur Hälfte, den Beschwerdeführern zu IV. und VI. jeweils zu einem Viertel sowie den Beschwerdeführern zu V. und der Antragstellerin zu II. jeweils zu einem Drittel zu erstatten.
Gründe:
A
"Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden ist die Ratifikation des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABl Nr. C 306/1). Die Verfahren betreffen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und - teilweise - die deutschen Begleitgesetze: Das bereits verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) sowie das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, das zustandegekommen, aber noch nicht ausgefertigt und verkündet ist." (Absatz 1)
I
Dieser Abschnitt enthält die Darstellung der Entwicklung der EU und die jetzt durch den Vertrag von Lissabon eigentretene Rechts- bzw. Vertragslage. Er erstreckt sich über die durch Randziffern gekennzeichneten Absätze 2 bis 98.
II
Dieser Abschnitt enthält nach Antragstellern gegliedert deren Vorbringen und die zugehörigen Begründungen. Er erstreckt sich über die durch Randziffern gekennzeichneten Absätze 99 bis 135.
III
Dieser Abschnitt enthält das Vorbringen und die Begründungen der Antragsgegner. Diese sind der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und der Landtag von Baden-Württemberg. Er erstreckt sich über die durch Randziffern gekennzeichneten Absätze 136 bis 165.
IV
"Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. und 11. Februar 2009 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben." Dieser Abschnitt trägt die Randziffer 166.
B
"Die gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon erhobenen Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit mit ihnen auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG eine Verletzung des Demokratieprinzips, ein Verlust der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips gerügt wird. Die gegen die Begleitgesetzgebung erhobenen Verfassungsbeschwerden zu III. und VI. sind zulässig, soweit sie sich auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG stützen (I.). Der Antrag im Organstreitverfahren zu II. ist zulässig, soweit die Antragstellerin eine Verletzung der Entscheidungsbefugnisse des Deutschen Bundestages über den Einsatz der deutschen Streitkräfte geltend macht . Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden und die in den Organstreitverfahren gestellten Anträge unzulässig." Dieser Absatz ist durch die Randziffer 167 gekennzeichnet.
I
Dieser Abschnitt enthält die Prüfung der Beschwerdefähigkeit und Beschwerdebefugnis der einzelnen Antragsteller gegliedert nach den jeweils vorgebrachten Rechtsgründen für ihre Beschwerde. Er erstreckt sich über die durch die Randziffern 168 bis 193 gekennzeichneten Absätze.
II
Dieser Abschnitt enthält Prüfung Beschwerdefähigkeit und Beschwerdebefugnis offenbar problematischer Anträge und Begründungen einzelner Antragsteller mit offensichtlich unterschiedlichem Ergebnis hinsichtlich der Zulässigkeit. Er erstreckt sich über die durch die Randziffern 194 bis 206 gekennzeichneten Absätze.
C
I
Dieser Abschnitt legt die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Gerichts zu den Details der Anträge der sechs Antragsteller dar. Dabei kommt es bereits zu einzelnen Feststellungen bezüglich Vereinbarkeit und Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Er erstreckt sich über die mit den Randziffern 207 bis 272 gekennzeichneten Absätze.
II
Dieser Abschnitt enthält die Bewertung einer großen Anzahl von Einzelbestimmungen des Lissabonvertrages hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit bzw. Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er erstreckt sich über die mit den Randziffern 273 bis 419 gekennzeichneten Absätze.
D
Mit Rücksicht darauf, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon nur nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar und die Begleitgesetzgebung teilweise verfassungswidrig ist, sind den Beschwerdeführern und Antragstellern nach § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG die notwendigen Auslagen anteilig nach ihrem Erfolg zu erstatten. Danach sind die notwendigen Auslagen dem Beschwerdeführer zu III. zur Hälfte, den Beschwerdeführern zu IV. und VI. jeweils zu einem Viertel sowie den Beschwerdeführern zu V. und der Antragstellerin zu II. jeweils zu einem Drittel zu erstatten. (Absatz 420)
E
Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig, hinsichtlich der Gründe mit 7:1 Stimmen ergangen. (Absatz 421)
|
Voßkuhle
|
Broß
|
Osterloh
|
|
Di Fabio
|
Mellinghoff
|
Lübbe-Wolff
|
|
Gerhardt
|
|
Landau
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Urteilsinhalt
Absatz 273: "Der Vertrag von Lissabon und das Zustimmungsgesetz genügen - nach Maßgabe der Gründe - den aufgezeigten verfassungs-rechtlichen Anforderungen. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union entspricht nicht den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG und muss vor Ratifizierung des Vertrags in verfassungsgemäßer Weise neu gefasst werden ." -- Es ist also nicht der Lissabonvertrag selbst, der den Anforderungen des Grundgestzes der Bundesrepublik Deutschland nicht genügt, sondern eines der deutschen Begleitgesetze. Bundestag und Bundesrat haben demnach ein verfassungswidriges Gesetz verabschiedet !
Für die Bedeutung und Beurteilung des Urteils sind wesentlich die Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts im Abschnitt C II. Es soll nun versucht werden einige beispielhafte und besonders bedeutungsvolle Absätze aus diesem Abschnitt des Urteils zusammenzustellen.
......"Mit dem Vertrag von Lissabon wird weder die für die Verfassungsorgane unverfügbare verfassungsgebende Gewalt übertragen noch die staatliche Souveränität der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben"...... (Absatz 275).
Absatz 276: " Die Europäische Union erreicht beim gegenwärtigen Integrationsstand auch bei Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch keine Ausgestaltung, die dem Legitimationsniveau einer staatlich verfassten Demokratie entspricht."
.......... "Gemessen an verfassungsstaatlichen Erfordernissen fehlt es der Europäischen Union auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon an einem durch gleiche Wahl aller Unionsbürger zustande gekommenen politischen Entscheidungsorgan mit der Fähigkeit zur einheitlichen Repräsentation des Volkswillens. ....... Das Europäische Parlament ist auch nach der Neuformulierung in Art. 14 Abs. 2 EUV-Lissabon und entgegen dem Anspruch, den Art. 10 Abs. 1 EUV-Lissabon nach seinem Wortlaut zu erheben scheint, kein Repräsentationsorgan eines souveränen europäischen Volkes. ......." (Absatz 280).
"Auch in der Ausgestaltung des Vertrags von Lissabon erwächst aus den Zuständigkeiten der Europäischen Union keine eigenständige Volkssouveränität der Gesamtheit der Unionsbürger. Bei knapper Entscheidung zwischen politischen Richtungen im Europäischen Parlament besteht keine Gewähr dafür, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch eine Mehrheit der Unionsbürger repräsentiert. .........." Absatz 281)
“ ...............beträgt die Höchstzahl der Abgeordneten 750 (zuzüglich des Präsidenten); kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze und keiner weniger als sechs Sitze (Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 bis Satz 4 EUV-Lissabon). Das führt dazu, dass das Gewicht der Stimme des Staatsangehörigen eines bevölkerungsschwachen Mitgliedstaates etwa das Zwölffache des Gewichts der Stimme des Staatsangehörigen eines bevölkerungsstarken Mitgliedstaates betragen kann." (Absatz 284).
Absatz 289: Das - gemessen an staatlichen Demokratieanforderungen - bestehende Defizit der europäischen Hoheitsgewalt kann durch andere Regelungen des Vertrags von Lissabon nicht aufgewogen und insoweit nicht gerechtfertigt werden."
" Die Europäische Kommission ist bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts in die Funktion einer - mit Rat und Europäischem Rat geteilten - europäischen Regierung hineingewachsen. Es ist nicht ersichtlich, wie dieser Prozess der politischen Verselbständigung noch weiter gefördert werden könnte ohne die unmittelbare Rückbindung an eine gleichheitsgerechte Wahl durch den Demos, die die Abwahlmöglichkeit einschließt und dadurch politisch wirksam wird. . ......... Für den Rechtszustand nach dem Vertrag von Lissabon bestätigt diese Erwägung, dass das Handeln der Europäischen Union ohne demokratische Rückbindung in den Mitgliedstaaten einer hinreichenden Legitimationsgrundlage entbehrt." (Absatz 297)
Absatz 298: "Als supranationale Organisation muss die Europäische Union in ihrer Kompetenzausstattung und Kompetenzausübung unverändert dem Prinzip der begrenzten und kontrolliert ausgeübten Einzelermächtigung genügen. Gerade nach dem Scheitern des europäischen Verfassungsprojekts ist mit dem Vertrag von Lissabon hinreichend deutlich geworden, dass dieses Verbundprinzip weiter gilt. Die Mitgliedstaaten bleiben die Herren der Verträge. Trotz einer weiteren Kompetenzausdehnung bleibt es bei dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die Vertragsbestimmungen lassen sich so auslegen, dass sowohl die verfassungsrechtliche und politische Identität der volldemokratisch organisierten Mitgliedstaaten gewahrt bleibt als auch ihre Verantwortung für die grundlegende Richtung und Ausgestaltung der Unionspolitik. Die Bundesrepublik Deutschland bleibt auch nach einem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ein souveräner Staat und damit Rechtssubjekt des Völkerrechts. Die deutsche Staatsgewalt einschließlich der verfassungsgebenden Gewalt ist in ihrer Substanz geschützt (aa), das deutsche Staatsgebiet bleibt allein der Bundesrepublik Deutschland als Rechtssubjekt zugewiesen (bb), am Fortbestand des deutschen Staatsvolks bestehen keine Zweifel (cc)."
Absatz 299: "Die souveräne Staatsgewalt bleibt nach den Regeln über die Zuständigkeitsverteilung und -abgrenzung gewahrt (1). Die neuen primärrechtlichen Regelungen über Vertragsänderungen stehen dem nicht entgegen (2). Der Fortbestand souveräner Staatsgewalt zeigt sich auch in dem Recht zum Austritt aus der Europäischen Union (3) und wird durch das dem Bundesverfassungsgericht zustehende Letztentscheidungsrecht (4) geschützt."
" Die Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Europäischen Union von denen der Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. .........".( Absatz 300).
"Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ist ein Schutzmechanismus zur Erhaltung mitgliedstaatlicher Verantwortung. Die Europäische Union ist nur insoweit für einen Sachverhalt zuständig, wie sie diese Zuständigkeit von den Mitgliedstaaten übertragen bekommen hat. ............. die Europäische Union trägt sekundäre, das heißt delegierte Verantwortung für die ihr übertragenen Aufgaben. Der Vertrag von Lissabon bestätigt das bereits geltende Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ausdrücklich: “Die Union wird nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben”. (Absatz 301).
"Ein formal ansetzender Schutzmechanismus ist die erstmalig vorgenommene Kategorisierung und Klassifizierung der Zuständigkeiten der Europäischen Union in ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten sowie Zuständigkeiten für Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen ....................." (Absatz 302).
"Darüber hinaus sollen materiell-rechtliche Schutzmechanismen, insbesondere Zuständigkeits-ausübungsregeln, gewährleisten, dass die auf europäischer Ebene bestehenden Einzelermächtigungen in einer die mitgliedstaatlichen Zuständigkeiten schonenden Weise wahrgenommen werden. Zu den Zuständigkeitsausübungsregeln zählen das Gebot, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der Grundsatz der Subsidiarität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit." (Absatz 304).
Absatz 307: "Das ordentliche Änderungsverfahren für die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union (Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 EUV-Lissabon) entspricht dem klassischen Änderungsverfahren vergleichbarer multilateraler Vertragswerke. Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die vom Präsidenten des Rates einberufen wird, ist zuständig, Vertragsänderungen zu vereinbaren. Diese Änderungen treten aber nur in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten - nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorgaben - ratifiziert worden sind (Art. 48 Abs. 4 UAbs. 2 EUV-Lissabon). Der Vertrag von Lissabon stellt klar, dass solche Vertragsänderungen eine Ausdehnung oder eine Verringerung der in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten der Europäischen Union zum Ziel haben können."
"Der Vertrag von Lissabon führt zusätzlich ein vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren ein. ............ sieht das vereinfachte Änderungsverfahren lediglich einen Beschluss des Europäischen Rates vor, der nach Zustimmung aller Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften” in Kraft tritt " Ausdrücklich wird klargestellt, dass der Beschluss des Europäischen Rates nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen darf . .............." (Absatz 309).
"Auch die “Zustimmung” der Bundesrepublik Deutschland im vereinfachten Änderungsverfahren ..... setzt stets ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis zu Art. 59 Abs. 2 GG voraus". (Absatz 312).
Insgesamt beinhalten die Darlegungen des Bundesverfassungs- gerichts die Forderung, die Bundesregierung, der Deutsche Bundestag und gegebenenfalls auch/oder der Bundesrat müssen in Angelegenheiten der Europäischen Union ihre besondere Integrationsverantwortung (Anm. d. Verf.: Integration meint hier nicht die von Migranten !!) wahrnehmen und unter Beachtung der Vorgaben des Grundgesetzes zustimmen oder ablehnen. Dazu war bei der Neufassung des beanstandeten Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates eine Fülle einzelner Maßnahmen auszuformulieren, bei denen das beschlußfassende Tätigwerden der deutschen Verfassungsorgane zwingend vorgeschrieben ist. Sie beziehen sich auf die entsprechenden Artikel von EUV und AEUV. Der Text, auf den das neugefaßte Gesetz im Einzelfall Bezug nimmt, ist durch rote Schrift hervorgehoben. Es handelt sich
aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) um:
Artikel 31 Absatz 3: Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss erlassen, in dem vorgesehen ist, dass der Rat in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1: Die Gemeinsame Sicherheits-und Verteidigungs- politik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.
Artikel 48 Absatz 6 (Betrifft: Vereinfachte Änderungsverfahren) Unterabsatz 2: Der Europäische Rat kann einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank. Dieser Beschlusstritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungs- rechtlichen Vorschriften in Kraft.
Unterabsatz 3: Der Beschluss nach Unterabsatz 2 darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen.
Artikel 48 Absatz 7: In Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Titels V dieses Vertrags in einem Bereich oder in einem bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Bereich oder in diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Dieser Unterabsatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
In Fällen, in denen nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Gesetzgebungsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach die Gesetzgebungsakte gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können.
Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage von Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 nicht erlassen. Wird die Initiative nicht abgelehnt, so kann der Europäische Rat den Beschluss erlassen.
aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um:
Artikel 25 Absatz 2: Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen der Verträge zur Ergänzung der in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Artikel 20 lautet:
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats; C 115/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 9.5.2008
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.)
Artikel 81 Absatz 3: Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungs- verfahren festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Unterabsatz 2: Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel 82 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1: Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein Entwurf einer Richtlinie nach Absatz 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird.
Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3: Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1: Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der Entwurf einer Richtlinie nach den Absätzen 1 oder 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird.
Artikel 153 Absatz2 Unterabsatz 4: In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen beschließt der Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der genannten Ausschüsse. (Absatz 1 c bis g lautet: Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 (die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des rbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen) unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,
g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten.)
Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 2 (betrifft Artikel 191 = Umwelt): Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche Gesetzgebungs-verfahren gilt.
Artikel 218 Absatz 8: Der Rat beschließt während des gesamten Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit. Er beschließt jedoch einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie bei Assoziierungsabkommen und Übereinkünften nach Artikel 212 mit beitrittswilligen Staaten. Auch über die Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beschließt der Rat einstimmig; der Beschluss zum Abschluss dieser Übereinkunft tritt in Kraft, nachdem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben.
Artikel 223 Absatz 1: Das Europäische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Artikel 262: Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten, mit denen europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum geschaffen werden, zu entscheiden. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Artikel 311 Absatz 3: Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungs- verfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Be- schluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittelder Union festgelegt werden. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. Achtung ! Artikel 311 ist zwar im Amtsblatt der EU in Absätzen formatiert gedruckt. Diese sind aber nicht durchnummeriert ! Der obige Text ist der dritte Absatz
Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 2: Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss fassen, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, wenn er die in Unterabsatz 1 genannte Verordnung erlässt.
Artikel 333 Absatz 1 und 2: (1)Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, der Rat einstimmig beschließen muss, kann der Rat nach Artikel 330 einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(2) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, Rechtsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Rat nach Artikel 330 einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel 352: (1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2) Die Kommission macht die nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf die Vorschläge aufmerksam, die sich auf diesen Artikel stützen.
(3) Die auf diesem Artikel beruhenden Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen die Verträge eine solche Harmonisierung ausschließen.
(4) Dieser Artikel kann nicht als Grundlage für die Verwirklichung von Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dienen, und Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, müssen innerhalb der in Artikel 40 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grenzen bleiben.
In all diesen Fällen ist das Tätigwerden der Verfassungsorgane zwingend vorgeschrieben. In der Begründung zum neu gefaßten Gesetz wird zu jeder Einzelvorschrift des Gesetzes die Nummer des Absatzes des Bundesverfassungsgerichtsurteils genannt, aus dem die Gesetzesvorschrift sich ableitet. Der Text des neu gefaßten Gesetzes einschließlich Begründung findet sich unter Bundestagsdrucksache 16/13923:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/139/1613923. pdf
Die übrigen Begleitgesetze sind zu finden unter:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/139/1613924.pdf bundestagsdrucksache 16 13924
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/139/1613925.pdf bundestagsdrucksache 16 13925
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/139/1613926.pdf bundestagsdrucksache 16 13926
Abschließend sei der Wortlaut des Leitsätze 1 und 3 des Urteils wiedergegeben, die m.E. ganz eindeutig festlegen, was erlaubt bzw. nicht erlaubt ist:
"Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben."
"Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten."
Fazit: Die Vereingten Staaten von Europa sind - jedenfalls so lange, wie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, - für diese nicht erlaubt.
W. K. 08.11.2010
|